GFB

Gefährdungsbeurteilungen dienen dazu den Betrieb von Anlage sicher zu gestalten. Um diesen Zweck zu erreichen wurden verschiedene Verordnungen geschaffen, die für das jeweilige Gebiet die Notwendigkeit regeln. Je nach Sachstand kommend daher unterschiedliche Gefährdungsbeurteilungen zur Anwendung. Für Rückkühlanlagen sind folgende Gefährdungsbeurteilungen verbindlich:

Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) regelt den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, kurz bezeichnet als Biostoffe. Nach der BioStoffV müssen für jede Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist eine ausreichende Informationsbeschaffung über die geplanten Tätigkeiten und die dabei zu erwartenden Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe. Hieraus werden Schutzmaßnahmen abgeleitet.

Gefährdungsbeurteilung nach 42. BImSchV

Die Gefährdunsgbeurteilung entsprechend der 42. BImSchV stellt eine besondere Form der Gefährdungsbeurteilung dar, da der primäre Fokus auf der Beurteilung mikrobiologischer Risiken liegt. Verdunstungskühlanlagen sollen mit möglichst geringem hygienischen Risiko betrieben werden. Hierbei werden insbesondere die 42. BImSchV und die Biostoffverordnung berücksichtigt. Für die Gefährdungsbeurteilung ist es erforderlich, im Rahmen der Risikoanalyse mögliche Gefährdungen, u.a. im Hinblick auf die hygienische Sicherheit, die Prozesssicherheit und die Anlagensicherheit, zu identifizieren und das Risiko hinsichtlich Eintrittswahrscheinlichkeit und potentiellem Schadensausmaß abzuschätzen. Zentrales Element der Risikoanalyse ist die Identifizierung hygienisch kritischer Stellen und Betriebszustände.


Hierzu bedarf es u.a. der Dokumentation der technischen Daten der Anlage, Vorgaben für den hygienisch einwandfreien Betrieb der Anlage bis hin zur Beschreibung von Standardreaktionen auf Abweichungen vom hygienisch unbedenklichen Betrieb.


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